Torsten Kauer
Soweit erforderlich erstreckt sich die Betätigung u.a. auch auf das Verwaltungsrecht (z.B. bei einer per Bescheid angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung) oder auf das Zivilrecht, nämlich z.B. bei der Abwehr oder Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
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